12. Juni 2019 | Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Grundsätzlich sind wir nun froh, dass durch den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Mai 2019 endlich der nächste Schritt folgen kann.

Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass die gängige Praxis mit der Wertfreigrenze keine Benachteiligung der im Inland einkaufenden Bevölkerung bedeutet. Auch versucht sie mit allen Mitteln davon abzulenken, dass die Wertfreigrenze einer Subventionierung des Währungstourismus und zusätzlich einer Unterstützung des ausländischen Gewerbes gleichkommt.

Mit normalem Menschenverstand sind die Antworten eindeutig und klar. Nun liegen die Fragen bei einem unabhängigen Gericht – und auf deren Beurteilung sind wir gespannt.

Unsere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beinhaltet unter vielen prozesstechnischen Passagen folgende Punkte:

  • … der Beschwerdeführerin geht es nun um die gerichtliche und damit erstmals unabhängige Klärung der Frage, ob die Steuerbefreiung nach Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG mit der vom EFD festgesetzten Wertfreigrenze von CHF 300.00 rechtmässig ist, bzw. ob unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung auch die Kunden der Federer Augenoptik AG von einer entsprechenden Wertfreigrenze erfasst sind
  • das inländische Gewerbe wird mit der Wertfreigrenze gegenüber dem grenznahen ausländischen Gewerbe diskriminiert und der Konsument, welcher im Inland einkauft, wird benachteiligt, indem er für das identische Produkt einen um die Mehrwertsteuer erhöhten Preis bezahlen muss
  • die Verletzung der Rechtsgleichheit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 8 der Verfügung und Einsprache Erw. 2.2) darin zu erkennen, dass gleiche Produkte, gleiche Leistungen, aufgrund der unterlassenen Mehrwertbesteuerung verbilligt werden, womit der Schweizer Staat das ausländische Gewerbe durch diese Art der „Subventionierung“ bevorteilt
  • …die Beschwerdeführerin verlangt – entgegen der Annahme der ESTV – keine Überprüfung der Angemessenheit der Wertfreigrenze, sondern eine rechtsgleiche Behandlung mit dem Ausland